Gesetzliche Vertretung
Das Recht auf eine gesetzliche Vertretung
"Da unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche aus dem Asylbereich von ihren Eltern getrennt sind und von keiner erwachsenen Person unterstützt werden, welcher die elterlichen Verpflichtungen von Gesetztes wegen oder gewohnheitsrechtlich übertragen worden wären, ist für jede unbegleitete minderjährige Person eine gesetzliche Vertretung einzusetzen."
Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zu unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen aus dem Asylbereich, 2016
Auf europäischer Ebene s. auch die Empfehlungen des „Separated Children in Europe Programme“ (SCEP): Statement of good practice, 2010
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters
Für die unbegleiteten Minderjährigen muss ein gesetzlicher Vertreter - Beistand - bestimmt werden, der ihre Interessen wahrnimmt. Gewisse Kantone unterlassen es jedoch, vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen oder lassen sich Zeit mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters.
In der schweizerischen Gesetzgebung ist vorgesehen, dass die zuständige kantonale Behörde unverzüglich eine Vertrauensperson ernennt, wenn nach der Zuweisung der minderjährigen asylsuchenden Person in den Kanton nicht sofort eine Vormundschaft eingesetzt werden kann (Art. 7 Abs. 2 AsylV 1) Die Vertrauensperson führt und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person während des Asylverfahrens (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1) und übernimmt diese Aufgabe bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit des unbegleiteten Minderjährigen.
Anhörung zu den Asylgründen
Das Separated Children in Europe Programme (SCEP) vertritt die Meinung, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche nicht vor der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder einer Vertrauensperson angehört werden sollten. Die Registrierung der aufgenommenen Kinder sollte sich auf die Erfassung der persönlichen Daten und der Familiensituation beschränken. Die Anhörung zu den Asylgründen sollte erst nach der Zuweisung der minderjährigen Person in einen Kanton und nach der Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters erfolgen.